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Ab dem 5. Mai wurden von der Bundes- und Landesregierung erste Lockerung der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Damit wurde die teilweise Wiederaufnahme des Sports ermöglicht und die Verantwortung für weiteren Lockerungen an die Regierungen der Bundesländer abgegeben.

Bereits jetzt unterscheiden sich die beschlossenen Lockerungen in den Ländern. Das führt dazu, dass keine bundeseinheitlichen Regelungen zur Ausübungen des Sports aufgestellt werden.

In Sachsen-Anhalt ist die Nutzung von Sportanlagen im Freien gemäß der 5. Landesverordnung individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von höchstens fünf Personen erst nach vorheriger Genehmigung durch den jeweiligen Träger der Sportanlage möglich!

Sportvereine, die kommunale Sportanlagen nutzen, sollten hierzu Kontakt mit ihrer jeweiligen Kommune aufnehmen, um die Bedingungen und das Antragsverfahren abzustimmen. Die Anträge können formlos gestellt werden und müssen ein Nutzungskonzept beinhalten.

Das Konzept zur Nutzung einer Sportanlage besteht aus einen Plan zur Einhaltung der Hygienevorschriften, einen Belegungsplan bei Mehrfachnutzung der Sportanlage (Wer trainiert wann, wie lange?) und ein Organisationsplan mit Benennung der Trainingsstätte, der geplanten Trainingszeit, der Anzahl der teilnehmenden Sportlerinnen und Sportler sowie einen verantwortlichen Trainer oder Übungsleiter.

Maßgeblich sind dabei in jedem Fall die zehn Leitplanken des DOSB zur schrittweisen Wiederaufnahme des Sportreibens und die Erfüllung der geforderten zehn Voraussetzungen des Paragrafen 8 der Landesverordnung (siehe unten). Eine Nutzungsfreigabe wird dann durch die jeweilige Kommune direkt an den Sportverein erteilt. Sie wird im Regelfall bis zum Ende der Laufzeit der 5. Landesverordnung, also bis zum 27. Mai 2020, erteilt.

Für die Einhaltung der Vorgaben und deren Kontrolle ist der beantragende Sportverein verantwortlich. Dazu sind auf dem Freiluft-Sportgeländeentsprechende Verhaltens- und Hygieneregeln auszuhängen.

Auch Vereine, die Sportanlagen anderer Träger nutzen wollen, müssen sich beim Träger der Sportanlage eine entsprechende Nutzungsgenehmigung einholen. Sportvereine, die vereinseigen Sportanlagen nutzen sind ebenfalls in der Pflicht, oben genannte Vorgaben zu erfüllen (Nutzungskonzeption mit Hygieneplan, Belegungsplan und Organisationsplan) und diese gegebenenfalls bei Kontrollen durch das Ordnungs- oder das Gesundheitsamt vorzulegen.

Die seitens des DOSB aufgestellten Leitplanken sowie unser Konzeptpapier „Wiederaufnahme des Floorballsports“ behalten weiterhin ihre Gültigkeit und werden weiterentwickelt. Unser Konzept kann auf unserer Homepage und auf der Seite vom DOSB heruntergeladen werden. Auf der Homepage des DOSB sind ebenfalls die „10 Leitplanken“ zu finden. Der DOSB bietet darüber hinaus eine Übersicht mit Fördermöglichkeiten in den einzelnen Bundesländern unter diesem Link an.

Auch die weiteren Lockerungen, wie z. B. die Öffnungen der Sporthallen oder die Aufnahme des regionalen Spielbetriebs, liegen in der Verantwortung der Bundesländer. Daher wird es zu regional unterschiedlichen Lockerungen kommen, die zu verschiedenen Zeitpunkten umgesetzt werden. Eine aktuelle Übersicht über die Regelungen der einzelnen Länder kann hier abgerufen werden.

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5. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Sachsen-Anhalt

Paragraph 8 – Sportstätten und Sportbetrieb, Spielplätze
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern, wird untersagt. Ausgenommen ist der Sportbetrieb im Freien, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Ausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt,
  2. Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von höchstens fünf Personen,
  3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,
  4. Wettkampfbetrieb findet nicht statt,
  5. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten,
  6. Umkleidekabinen, Gastronomiebereiche und sonstige Gemeinschaftsräume einer Sportstätte werden nicht benutzt, der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände muss ermöglicht werden,
  7. Kleidungswechsel und Körperpflege finden nicht in der Sportstätte statt,
  8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlagen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte,
  9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt und
  10. Zuschauer sind nicht zugelassen.

Die Nutzung von Sportanlagen im Freien gemäß Satz 2 bedarf der Zustimmung des Trägers der Anlage.

 (Quellen: floorball.de / LSB / DOSB - Die Angaben zur Vollständigkeit der Lockerungen sind ohne Gewähr. - Foto: st)